Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 76a

§ 76a – Zugelassene Pflegeeinrichtungen

(1) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 des Elften Buches richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen, normal normal der Leistungen der Kurzzeitpflege, normal normal der vollstationären Pflegeleistungen, normal normal der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und normal normal der Zusatzleistungen in Pflegeheimen normal normal normal arabic nach dem Achten Kapitel des Elften Buches, soweit die Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind und nicht nach dem Siebten Kapitel weitergehende Leistungen zu erbringen sind. (2) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine zugelassene Pflegeeinrichtung ihre vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, findet § 78 entsprechende Anwendung, soweit nicht eine Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung nach § 79 des Elften Buches erfolgt oder soweit nicht ein Auftrag für eine Anlassprüfung nach § 114 des Elften Buches durch die Landesverbände der Pflegekassen erteilt worden ist. (3) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach dem Elften Buch nur verpflichtet, soweit die zuständige Landesbehörde ihre Zustimmung nach § 82 Absatz 3 Satz 3 des Elften Buches erteilt oder der Träger der Sozialhilfe mit dem Träger der Einrichtung eine entsprechende Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel über die gesondert berechneten Investitionskosten nach § 82 Absatz 4 des Elften Buches getroffen hat.

Kurz erklärt

  • Die Art und Vergütung von Pflegeleistungen in zugelassenen Pflegeeinrichtungen richten sich nach bestimmten gesetzlichen Regelungen, sofern Vereinbarungen mit der Sozialhilfe getroffen wurden.
  • Wenn es Hinweise gibt, dass eine Pflegeeinrichtung ihre Pflichten nicht erfüllt, können entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, es sei denn, es läuft eine Prüfung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen.
  • Die Sozialhilfe übernimmt Investitionskosten nur, wenn die zuständige Landesbehörde zustimmt oder eine Vereinbarung mit der Einrichtung getroffen wurde.
  • Die Regelungen gelten für ambulante, teilstationäre und vollstationäre Pflegeleistungen sowie für Zusatzleistungen.
  • Es gibt spezifische Paragraphen im Elften Buch, die für die genannten Punkte relevant sind.